Allgemeine Geschäftsbedingungen der FinWave GmbH

1.              Allgemeine Bestimmungen

1.              Vertragsgegenstand

1.1          Die FinWave GmbH („FinWave“) entwickelt Lösungen, die es Unternehmen erlauben, Arbeitsprozesse und Schnittstellen zu automatisieren bzw. digitalisieren.

1.2          FinWave erbringt gegenüber dem Vertragspartner („Kunde“) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen („Vertragsbedingungen“). Die Vertragsbedingungen gelten ergänzend zu den im jeweiligen Angebot bzw. Leistungsschein (nachfolgend nur „Leistungsschein“) genannten Konditionen. Jeder Leistungsschein enthält eine Beschreibung der zu erbringenden Leistungen, Regelungen zur Vergütung, sowie ggf. weitere von den Parteien vereinbarte Punkte (etwa einen vorgeschlagenen Zeitplan).

1.3          Die Vertragsbedingungen bestehen aus verschiedenen Teilen:

·       Teil A der Vertragsbedingungen enthält allgemeine Bestimmungen, die für alle von FinWave erbrachten Leistungen gelten.

·       Teil B der Vertragsbedingungen enthält Regelungen für Entwicklungsleistungen und sonstige Services von FinWave.

·       Teil C der Vertragsbedingungen enthält Regelungen für die Bereitstellung von Standardsoftware durch FinWave.

1.4          Die Vertragsbedingungen gelten zudem

·       ergänzend zu allen anderen Vereinbarungen mit vergleichbarem Gegenstand, die zwischen den Parteien getroffen werden;

·       als Rahmenvertrag auch für zukünftige Verträge mit dem Kunden, ohne dass erneut auf diese Vertragsbedingungen Bezug genommen werden muss.

1.5          Entgegenstehende, von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, FinWave hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Zustimmung wird nicht bereits dadurch erteilt, dass FinWave in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden Aufträge entgegennimmt, Leistungen erbringt oder sich direkt oder indirekt auf Dokumente oder Nachrichten bezieht, welche die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter enthalten oder auf diese verweisen.

2.              Leistungen und Verantwortlichkeiten von FinWave

2.1          FinWave erbringt Leistungen mit der gebotenen professionellen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den in der Branche allgemein anerkannten IT-Standards. FinWave erbringt die Leistungen in eigener Verantwortung, jedoch in Abstimmung mit dem Kunden, soweit dies für FinWave zumutbar ist.

2.2          Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, sind das Aufstellen, die Instandsetzung, die Installation sowie die Pflege von Hard- und Software sowie Einweisungs- und Schulungsleistungen nicht Gegenstand der von FinWave geschuldeten Leistungen.

2.3          FinWave ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen.

3.              Vergütung und Kostenerstattung

3.1          FinWave stellt dem Kunden die Vergütung für die jeweiligen Leistungen nach Maßgabe des Leistungsscheins in Rechnung. Sofern nicht anders vereinbart, stellt FinWave die Leistungen am Ende eines jeden Monats in Rechnung.

3.2          Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Der Mehrwertsteuersatz und -betrag wird auf den Rechnungen gesondert ausgewiesen.

3.3          Sofern die Parteien keine andere Vereinbarung treffen, ist die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach dem auf der Rechnung angegebenen Datum fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden kann FinWave Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen, es sei denn, FinWave weist einen höheren Schaden nach. Weitere Rechte von FinWave bleiben hiervon unberührt.

3.4          Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Verpflichtung von FinWave zur Leistungserbringung ausgesetzt, es sei denn, eine solche Aussetzung ist für den Kunden unzumutbar, z.B. wenn der ausstehende Betrag relativ gering ist. Für die Dauer des Zahlungsverzugs sind Fristen und Termine zu deren Einhaltung sich FinWave verpflichtet hat, unterbrochen bzw. ausgesetzt.

3.5          Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung (a) unbestritten oder (b) rechtskräftig festgestellt ist oder (c) mit der Forderung, gegen die der Kunde aufrechnet, wechselseitig (synallagmatisch) ist. Zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, wenn und soweit seine Gegenforderung entweder (a) unbestritten, (b) rechtskräftig festgestellt ist oder (c) auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die Forderung.

3.6          Der Kunde erstattet der FinWave Reise- und Übernachtungskosten bis zur Höhe der Kosten für einen Flug in der Economy Class, eine Zugreise der 2. Klasse, die Fahrt mit dem eigenen Auto (in Form einer Kilometerpauschale) und/oder für ein Mittelklassehotel, die zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich waren. FinWave wird auf die Notwendigkeit einer Reise hinweisen, sofern dies nicht bereits aus den Umständen ersichtlich ist.

4.              Kundenkooperationen und Benachrichtigungsanforderungen

4.1          Der Kunde wird FinWave bei der Erbringung von Dienstleistungen in dem jeweils erforderlichen Umfang angemessen unterstützen. Der Kunde wird insbesondere

·       unverzüglich auf nicht vertragsgemäß erbrachte Leistungen hinweisen;

·       FinWave alle Daten, Dateien, Schnittstellen und andere Informationen zur Verfügung stellen, die für die Leistungserbringung relevant sind und FinWave die jeweils erforderlichen Nutzungsrechte und Lizenzen einräumen sowie erforderliche Einwilligungen einholen;

·       alle anderen Informationen zur Verfügung stellen, die FinWave für die ordnungsgemäße Leistungserbringung benötigt;

·       auf eigene Kosten alle Einrichtungen, Ausrüstungen und ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.

4.2          Der Kunde muss alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Schäden, die durch die Nutzung der von FinWave angebotenen Lösungen verursacht werden, zu verhindern oder zu begrenzen. Dazu gehört auch die regelmäßige Sicherung von Daten, die im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Bereitstellung der Lösungen gefährdet wären.

4.3          Auf Verlangen kann FinWave überprüfen, ob die von FinWave bereitgestellte Software in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarung genutzt werden. Der Kunden wird FinWave auf Verlangen sämtliche hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

4.4          Der Kunde trägt die Nachteile und Kosten, die sich aus der Verletzung seiner Mitwirkungs- und Bereitstellungspflichten ergeben. Kommt der Kunde mit der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, ist FinWave berechtigt, solche Leistungen, die ohne Mitwirkung des Kunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden können, für die Dauer des Verzugs auszusetzen. Den hierdurch verursachten Mehraufwand wird der Kunde FinWave zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der vereinbarten Tagessätze erstatten. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

5.              Change-Request

5.1          Der Kunde und FinWave können jederzeit Anträge auf Änderungen des Umfangs oder des Inhalts des jeweiligen Leistungsscheins (nachfolgend „Change-Request“) stellen. Ein Change-Request ist in Textform an den Projektleiter der jeweils anderen Partei zu richten.

5.2          Die Parteien werden Änderungsverlangen der jeweils anderen Partei kurzfristig, spätestens innerhalb von zwei Woche, beantworten. In der Antwort ist insbesondere anzugeben, welche Änderungen sich aus Sicht der antwortenden Partei gegenüber dem ursprünglichen Leistungsschein ergeben und welche Auswirkungen dies auf die Vergütung und Termine hat. Die antwortende Partei wird zugleich ein Angebot zur Ausführung des Change-Request vorlegen.

5.3          Nimmt die andere Partei das Angebot an, wird die Änderung Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung.

6.              Bestehende Schutzrechte/Background-IP

6.1          FinWave und der Kunde verfügen jeweils über gewerbliche Schutz- und Urheberrechte sowie Know-how („Background-IP“).

6.2          Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, erwirbt FinWave keine Rechte oder Anteile an Background-IP des Kunden, insbesondere

·       an der Software des Kunden;

·       an Dokumentation, Prozessen, Verfahren und sonstigen Anwendungen des Kunden sowie

·       an Kundendaten oder Kundendatenbanken.

6.3          Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, erwirbt der Kunde keine Rechte oder Anteile an Background-IP von FinWave, insbesondere

·       an der Software von FinWave;

·       an Dokumentation, Prozessen, Verfahren und sonstigen Anwendungen von FinWave sowie

·       an Algorithmen, Datenmodellen und Analysemethoden, Verfahren und Techniken sowie computertechnischem Fachwissen in den Bereichen der Text- und Bilderkennung.

6.4          Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, erwirbt FinWave sämtliche Rechte, die aus Leistungserbringung entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Rechte an Ideen, Konzepten, Know-how, Quellcode sowie Dokumentation.

6.5          FinWave gewährt dem Kunden hiermit ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an Background-IP sowie den in Ziff. 6.4 genannten Rechten während der Laufzeit und ausschließlich zu Zwecken dieses Vertrages.

6.6          Alle Daten, die der Kunde bei der Nutzung der von FinWave bereitgestellten Software an FinWave übermittelt, bleiben im Eigentum des Kunden. FinWave darf solche Daten nur verwenden

·       als aggregierte Daten, die keine personenbezogenen Daten des Kunden selbst oder dessen Endkunden enthalten;

·       um Leistungen nach Maßgabe dieses Vertrags zu erbringen oder

·       soweit dies durch Gerichtsbeschluss, Gesetz oder von öffentlichen Stellen verlangt wird.

6.7          Den Parteien ist bekannt, dass im Rahmen der Leistungserbringung Informationen aus den Daten des Kunden in die Datenmodelle oder Algorithmen von FinWave einfließen können. Die Parteien stimmen darin überein, dass der Kunde hierdurch keine Rechte an den Datenmodellen oder Algorithmen von FinWave erwirbt.

7.              Haftungsbeschränkung

7.1          FinWave haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet FinWave nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das Partnerunternehmen regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den typischen und vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle einer Garantieübernahme oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.2          FinWave haftet nicht, wenn die einen Schaden verursachenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das FinWave keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. FinWave haftet ferner nicht für Ausfälle oder Störungen in der außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegenden technischen Infrastruktur.

7.3          Schadenersatzansprüche gegen FinWave, sowie gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von FinWave verjähren grundsätzlich ein Jahr nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche (a), die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen entstehen oder (b) die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, oder (c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit, oder (d) nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.4          Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer von FinWave, auf die Aufgaben übertragen wurden.

8.              Geheimhaltung

8.1          Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Art, sowie deren Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Konstruktionen und Unterlagen, die ihr aufgrund dieses Vertrages bekannt werden, Dritten gegenüber – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Diese Verpflichtung gilt für die Laufzeit des Vertrages und darüber hinaus bis zum offenkundig Werden der Informationen.

8.2          Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die den Parteien nachweislich bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen dieses Vertrages bekannt waren, von ihm nachweislich unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag allgemein bekannt werden.

8.3          Die Parteien werden in geeigneter Form dafür sorgen, dass die von ihnen bei der Durchführung dieses Vertrages zulässigerweise hinzugezogenen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die vorstehende Vertraulichkeit wahren.

9.              Datenschutz

9.1          Soweit die von FinWave erbrachten Leistungen die Verarbeitung oder sonstige Behandlung personenbezogener Daten des Kunden umfassen, werden beide Parteien die geltenden Datenschutzgesetze einhalten.

9.2          Soweit FinWave bei Leistungserbringung i.S.d. Art. 28 DSGVO personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden erhebt, verarbeitet oder nutzt, werden die Parteien jede nach geltendem Recht erforderliche zusätzliche vertragliche Vereinbarung treffen. Solche vertraglichen Vereinbarungen können (a) den Standardvertrag von FinWave über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag und/oder (b) die Standardvertragsklauseln der Europäischen Union für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter und/oder (c) jede andere Vereinbarung beinhalten, die die zuständigen Datenschutzbehörden für zwingend oder akzeptabel erklärt haben, um den datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

9.3          Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, bleibt der Kunde allein verantwortlich für die

·       Festlegung der Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden durch FinWave im Rahmen der Vereinbarung sowie

·       die Beurteilung, dass die in der jeweiligen Vereinbarung festgelegten Sicherheitsmaßnahmen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden darstellen.

9.4          Der Kunde stellt FinWave von allen Ansprüchen, Schäden und Kosten frei, die sich daraus ergeben, dass eine von FinWave gemäß den Vorgaben des Kunden vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten die Rechte eines Dritten verletzt oder gegen die Bestimmungen der Datenschutzgesetze verstößt.

10.          Risikoreiche Tätigkeiten

Die Produkte, Software und Serviceleistungen von FinWave sind nicht für den Einsatz im Rahmen risikoreicher Tätigkeiten getestet oder zertifiziert (wie z.B. den Einsatz in medizinischen Lebenserhaltungssystemen, Nuklearanlagen oder sonstigen Bereichen, die etwa eine ausfallsichere Leistung fordern). FinWave übernimmt keine Gewährleistung für die Eignung für solche Verwendungen.

11.          Änderung dieser Vertragsbedingungen

Regelungen dieser Vertragsbedingungen können von FinWave nach Maßgabe der folgenden Sätze geändert werden, sofern dadurch nicht für das Äquivalenzverhältnis zwischen den Parteien wesentliche Vertragsinhalte geändert werden und sofern die Änderung für den Kunden zumutbar ist. FinWave wird die Änderung der Vertragsbedingungen dem Kunden schriftlich mitteilen. Wenn der Kunde der Änderung nicht schriftlich binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht, gilt die Änderung als genehmigt und ab diesem Zeitpunkt ist die geänderte Fassung der Vertragsbedingungen für die zwischen FinWave und dem Kunden bestehende Vereinbarung bindend. Auf diese Folge wird FinWave den Kunden bei Mitteilung der Änderung ausdrücklich hinweisen.

12.          Abschließende Bestimmungen

12.1       Sollten einzelne Bestimmungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.

12.2       Alle Mitteilungen im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung erfolgen in Textform, sofern nicht anders vereinbart. Kündigungs- und Widerrufserklärungen müssen unterzeichnet und per Einschreiben zugestellt werden. Im Übrigen genügt zur Erfüllung der Schriftformerfordernisse im Sinne der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung die Verwendung von Fax oder E-Mail, im letzteren Fall mit einem eingescannten und unterschriebenen Dokument.

12.3       Nur die Geschäftsleitung von FinWave ist berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen zu der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zu vereinbaren. Alle anderen von FinWave Bevollmächtigten im Sinne von § 54 Abs. 1 HGB sind daher in ihrer Vertretungsmacht beschränkt. Abweichungen hiervon können nur schriftlich vereinbart werden.

12.4       Der Kunde darf ohne vorherige Zustimmung von FinWave keine Rechte oder Ansprüche aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung abtreten.

12.5       FinWave ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu benennen.

12.6       Die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und ihre Auslegung sowie alle damit zusammenhängenden außervertraglichen Verpflichtungen unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von FinWave zum Zeitpunkt der Klageerhebung. FinWave ist jedoch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.

Besondere Bestimmungen für Entwicklungsleistungen und sonstige Services

1.              Dienstleistungen

1.1          Soweit in einem Leistungsschein vereinbart, erbringt FinWave für den Kunden Entwicklungsleistungen und sonstige Leistungen (zusammen auch „Serviceleistungen“).

1.2          FinWave wird Serviceleistungen nach den anerkannten Regeln der Technik erbringen. Besondere technische Standards oder Normen sind nur zu beachten, wenn und soweit sie in dem jeweiligen Leistungsschein ausdrücklich genannt sind.

1.3          Sofern die Parteien im jeweiligen Leistungsschein nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, gelten Kostenvoranschläge und Liefertermine als Schätzungen. FinWave wird den erforderlichen Aufwand nach bestem Wissen und Gewissen und auf der Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen schätzen. FinWave wird Schätzungen auf Wunsch des Kunden aktualisieren.

1.4          Sofern die Parteien im jeweiligen Leistungsschein ausdrücklich vereinbart haben, dass es sich bei den zu erbringenden Serviceleistungen um Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB handelt, erbringt, FinWave Serviceleistungen nach Maßgabe der §§ 631 ff. BGB (Werkvertrag). Andernfalls erbringt FinWave Serviceleistungen als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. (Dienstvertrag).

2.              Nutzungsrechte

Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben, gelten die in Ziff. A.6 getroffenen Regelungen auch für Arbeitsergebnisse, die im Rahmen von Serviceleistungen geschaffen werden.

3.              Laufzeit und Kündigung

3.1          Im Falle von werkvertraglichen Leistungen endet der Vertrag mit der vollständigen Erbringung aller vereinbarten Leistungen durch FinWave. Dienstvertragliche Leistungen können von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3.2          Im Falle der vorzeitigen Kündigung ist FinWave berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen für a) – im Falle dienstvertraglicher Leistungen – die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen und b) – im Falle werkvertraglicher Leistungen – die vereinbarte Vergütung für die gesamte Arbeit, soweit FinWave die jeweils frei gewordenen Ressourcen nicht für andere Projekte einsetzen konnte.

4.              Prüfung und Abnahme

4.1           Soweit FinWave für den Besteller Werkleistungen im Sinne von Ziff. 1.4 erbringt, sind diese vom Kunden zu prüfen und abzunehmen.

4.2          Soweit die Parteien in dem Leistungsschein keine besonderen Vereinbarungen über die Prüfung und Abnahme der jeweiligen Werkleistung treffen, gilt folgendes

4.2.1       Der Kunde hat Arbeitsergebnisse innerhalb von fünf Werktagen nach Fertigstellung durch FinWave zu prüfen und abzunehmen;

4.2.2       Bei Softwareentwicklung, Softwareimplementierung oder Systemintegration hat der Kunde Testdaten in maschinenlesbarer Form in ausreichender Menge und Qualität zur Durchführung der Abnahmetests zur Verfügung zu stellen;

4.2.3       FinWave ist berechtigt, an den Abnahmetests teilzunehmen und die jeweiligen Ergebnisse einzusehen;

4.2.4       als abnahmeverhindernde Mängel gelten nur Mängel der Klassen 1 und 2 im Sinne von Ziff. E.8.5;

4.2.5       der Kunde wird die Prüfung und Abnahme in einem Prüfprotokoll dokumentieren;

4.2.6       das Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde die produktive Nutzung aufnimmt oder die Mängelliste nicht rechtzeitig liefert;

4.2.7       FinWave wird die die Abnahme hindernden Mängel beseitigen, soweit der Kunde die Abnahme des Werkes berechtigterweise verweigert hat;

4.2.8       Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5.              Leistungserbringung

Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, bestimmt FinWave selbst, welche Mitarbeiter von FinWave zur Leistungserbringung eingesetzt werden und an welchem Ort die Leistungserbringung erfolgt. FinWave trägt die alleinige Verantwortung für seine Mitarbeiter und ist diesen gegenüber allein weisungsberechtigt.

Besondere Bestimmungen für Bereitstellung von Standardsoftware

1.              Nutzungsrecht des Kunden

1.1          FinWave räumt dem Kunden vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen das einfache, nicht-übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der im Leistungsschein bezeichneten Software („Software“) ein. Sofern sich aus dem Leistungsschein ergibt, dass die Software nur zeitlich begrenzt zur Verfügung gestellt wird, richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts nach Ziff. 2. Andernfalls räumt FinWave dem Kunden ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht nach dieser Ziff. 1.1 gilt nicht für Drittsoftware und Open-Source-Software (zusammen auch „Fremdsoftware“). Das Nutzungsrecht an Fremdsoftware richtet sich nach Ziff. 4.

1.2          Dem Kunden ist es zudem untersagt, die Software zu verändern, zu übersetzen, zu dekompilieren oder abgeleitete Werke aus dieser zu erstellen. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

1.3          Das Nutzungsrecht nach Ziff. 1.1 wird dem Kunden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der entsprechenden Vergütung gewährt; bis dahin stimmt FinWave einer vorübergehenden Nutzung der Software nach Maßgabe der in diesem Teil E getroffenen Regelungen zu.

1.4          Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, die Software ganz oder teilweise zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu verleihen, zu vermieten oder Dritten im Rahmen von kommerziellem Hosting, Application Service Providing oder in einer Software-on-demand-Umgebung anzubieten.

1.5          Die Einräumung von zusätzlichen Nutzungsrechten durch FinWave kann nicht stillschweigend erfolgen, sondern bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

1.6          Sofern FinWave dem Kunden Software auf Dauer zur Verfügung stellt, ist der Kunde berechtigt, einem Dritten eine Kopie der Software dauerhaft zur Verfügung zu stellen und diesem Dritten Rechte nach dieser Ziff. 1 einzuräumen. In diesem Fall ist der Kunde selbst nicht länger zur Nutzung der Software berechtigt und muss die Nutzung vollständig aufgeben und sämtliche Kopien der Software löschen. FinWave kann von dem Kunden Auskunft über die Durchführung der nach dem vorstehenden Satz durchzuführenden Maßnahmen verlangen.

1.7          Sofern FinWave dem Kunden neue Versionen, Upgrades oder Updates der Software zur Verfügung stellt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.

2.              Nutzungsrecht bei Überlassung auf Zeit

Sofern sich aus dem Leistungsschein ergibt, dass die Software dem Kunden nur zeitlich begrenzt zur Verfügung gestellt wird, ist das Nutzungsrecht auf den jeweils vereinbarten Zeitraum begrenzt und setzt die Zahlung der entsprechenden Nutzungsgebühren voraus.

3.              Nutzungsrecht bei der Überlassung zu Testzwecken

Für den Fall, dass FinWave dem Kunden Software zu Probe-, Test- oder ähnlichen Zwecken zur Verfügung gestellt wird, darf der Kunde die Software ohne gesonderte ausdrückliche Zustimmung von FinWave nicht länger als dreißig Tage nutzen und nicht in einer Produktions- oder Live-Umgebung einsetzen. Der Kunde ist verpflichtet, die Software nach Beendigung der vereinbarten Nutzungszeit zurückzugeben und alle Kopien zu vernichten.

4.              Nutzungsrechte bei Fremdsoftware

4.1          Soweit die von FinWave zur Verfügung gestellte Software Fremdsoftware enthält, darf der Kunde diese nur nach Maßgabe dieser Vertragsbedingungen nutzen. Für die Nutzung von Fremdsoftware gelten gesonderte Lizenzbestimmungen, wenn die Softwaredokumentation oder der Leistungsschein entsprechende Lizenzbestimmungen enthält oder auf solche verweist oder sich aus dem Leistungsschein ergibt, dass es sich bei der von FinWave bereitzustellenden Software um Fremdsoftware handelt. FinWave wird dem Kunden auf Nachfrage die für die Fremdsoftware geltenden Lizenzbestimmungen zu Verfügung stellen.

4.2          Die von FinWave zur Verfügung gestellte Software kann Komponenten enthalten, die einer Open-Source-Lizenz unterliegen. Open-Source-Lizenzen können eine der folgenden Anforderungen als Bedingung für die Nutzung, Änderung und/oder Weitergabe der betreffenden Softwarekomponente und/oder anderer Komponenten, die in die betreffende Softwarekomponente integriert, von dieser abgeleitet oder mit dieser verarbeitet werden („abgeleitete Komponenten“) enthalten:

·       dass der Quellcode der betreffenden Softwarekomponente und/oder von abgeleiteten Komponenten Dritten zugänglich gemacht wird;

·       dass Dritten das Recht eingeräumt wird, Weiterentwicklungen der betreffenden Softwarekomponente und/oder von abgeleiteten Komponenten zu erstellen.

4.3          Open-Source-Lizenz sind insbesondere alle Versionen der folgenden Lizenzen: GNU General Public License (GPL), GNU Lesser oder Library GPL (LGPL), Apache Software License, MIT License, BSD Licenses, European Union Public License.

5.              Bereitstellung der Software

5.1          FinWave wird dem Kunden die Software in maschinenlesbarer Form (Objektcode) bereitstellen. Der Quellcode ist nicht Gegenstand dieser Vertragsbedingungen und wird dem Kunden nicht zugänglich gemacht, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbaren.

5.2          Die Überlassung der Software kann auf einem Datenträger oder durch Bereitstellung zum Download im Internet erfolgen.

5.3          Für die Bereitstellung der für den Betrieb der Software erforderlichen Hard- und Softwareumgebung ist allein der Kunde verantwortlich.

6.              Prüf- und Meldepflichten des Kunden

6.1          Der Kunde ist verpflichtet, die Software unverzüglich nach Bereitstellung durch FinWave auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel teilt der Kunde FinWave unverzüglich mit. Als offensichtliche Mängel gelten insbesondere eine fehlende Dokumentation der Software, erhebliche, leicht erkennbare Funktionsmängel der Software sowie das Fehlen elementarer Eigenschaften oder die Lieferung einer anderen als der vertraglich vereinbarten Software. Die Meldung des Mangels soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Die Anzeige gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Tagen nach Bereitstellung der Software erfolgt.

6.2          Alle anderen Mängel muss der Kunde FinWave unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitteilen. Die Anzeige gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten oder -obliegenheiten des Kunden bleiben unberührt.

7.              Beschaffenheit

7.1          Die Software entspricht der zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheit. Die vereinbarte Beschaffenheit ist dem jeweiligen Leistungsschein sowie der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Dokumentation zu entnehmen. Die darin enthaltene Leistungsbeschreibung ist abschließend.

7.2          Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen (insbesondere Werbung) oder Äußerungen von FinWave-Mitarbeitern stellen keine Angaben zur Beschaffenheit dar, es sei denn, die Geschäftsleitung von FinWave hat dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Gleiches gilt für alle Garantien, die die Mitarbeiter von FinWave vor Vertragsabschluss abgegeben haben.

7.3          FinWave verwendet bei der Bereitstellung der Software angemessene Sicherheitstechnologien.

7.4          Sofern FinWave Software zeitlich begrenzt im Wege des Software as a Service bereitstellt („Softwaredienst“), gewährleistet FinWave eine Verfügbarkeit der Software von 98,5% pro Kalendermonat. Die Verfügbarkeit wird wie folgt berechnet: die Zeit, die der Softwaredienst tatsächlich verfügbar ist, geteilt durch die Zeit im jeweiligen Kalendermonat abzüglich der vereinbarten Wartungszeiträume. Haben die Parteien keine Wartungszeiträum festgelegt, ist FinWave berechtigt, montags und donnerstags zwischen 16:00 und 18:00 für insgesamt 16 Stunden im Kalendermonat regelmäßige Wartungsarbeiten durchzuführen. Der Softwaredienst ist während solcher Wartungsarbeiten nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.

8.              Gewährleistung

8.1          FinWave gewährleistet, dass die Software die in dem Leistungsschein und in der Dokumentation vereinbarte Beschaffenheit aufweist und der Softwaredienst bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt.

8.2          Geringfügige Abweichungen zwischen der Software und der vereinbarten Beschaffenheit oder eine geringfügige Beeinträchtigung ihrer Nutzbarkeit stellen keine Mängel dar.

8.3          FinWave beseitigt Sach- und Rechtsmängel der Software nach Maßgabe von Ziff. 8.4. Hat FinWave den Mangel auch nach Ablauf einer vom Kunden schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, und ist die Tauglichkeit der Software dadurch mehr als nur unerheblich gemindert, kann der Kunde im Fall der dauerhaften Überlassung der Software vom Vertrag zurücktreten und im Falle der zeitlich begrenzten Überlassung der Software den Vertrag kündigen. Für Schadensersatz wegen Mängeln gilt Ziff. A.7. Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.

8.4          FinWave beseitigt Mängel der Software dadurch, dass FinWave nach eigener Wahl dem Kunden entweder einen neuen, mangelfreien Stand der Software zur Verfügung stellt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass FinWave dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln wird FinWave nach eigener Wahl dem Kunden entweder (i) das Recht verschaffen, die Software vereinbarungsgemäß zu nutzen, oder (ii) die Software ersetzen oder so ändern, dass der Verletzungsvorwurf aufgehoben ist, der vertragsgemäße Gebrauch des Kunden dadurch aber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, oder (iii) den Leistungsschein insoweit kündigen und dem Kunden vorausbezahlte Vergütung für die nach dem Kündigungsdatum verbleibende Laufzeit erstatten sowie Schadensersatz im Rahmen des Abschnitt A.7. leisten.

8.5          FinWave wird angezeigte Mängel nach ihrer Dringlichkeit priorisieren und bearbeiten:

·       Klasse 1: Ein dringendes Problem, das zu schwerwiegenden Störungen führt;
        dieser Mangel kann dazu führen, dass die Software oder ein zentraler Teil davon für den Kunden unbrauchbar ist.

·       Klasse 2: Ein Problem, das zu erheblichen Nutzungseinschränkungen in wichtigen Funktionen der Software führt.

·       Klasse 3: Ein Problem, das den Betrieb und die Nutzung der Software,
        nicht jedoch die Primärfunktionen der Software beeinträchtigt.

·       Klasse 4: Alle anderen Mängel.

8.6          Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Lieferung oder Bereitstellung der Software. Soweit FinWave die Software oder Teile davon verbessert oder ersetzt, tritt die Verjährung für eine solche Verbesserung oder einen solchen Ersatz mit Ablauf der Verjährungsfrist für die ursprünglich gelieferte Software ein.

8.7          Die Gewährleistung gilt nicht:

8.7.1       wenn Software zu Test- oder nicht produktiven Zwecken bereitgestellt wird;

8.7.2       wenn der Kunde selbst Veränderungen an der Software vornimmt oder Äderungen durch Dritte veranlasst, die nach den geltenden Vertragsbestimmungen nicht zulässig sind;

8.7.3       soweit Software für Zwecke verwendet wird, für die sie nicht bestimmt ist;

8.7.4       der Kunde Software in einer Umgebung nutzt, die nicht den Systemanforderungen der Software entspricht.

Die in den Ziff. 8.7.1 bis 8.7.4 genannten Umstände stehen Gewährleistungsansprüchen des Kunden nicht entgegen, wenn der Kunde nachweist, dass der jeweilige Umstand nicht die Ursache für den Mangel ist.

8.8          Soweit Leistungen (inkl. der Bereitstellung von Software) unentgeltlich erbracht werden, gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen der §§ 599, 600 BGB im Falle der zeitlich begrenzten Bereitstellung der Software und der §§ 521 ff. BGB im Übrigen. In diesem Fall werden die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen durch diesen Vertrag nicht erweitert. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde für die Erbringung weiterer Leistungen eine Vergütung schuldet.

9.              Laufzeit und Kündigung

Soweit FinWave die Software zeitlich begrenzt zur Verfügung stellt und sofern nicht anders vereinbart, hat der Vertrag zunächst eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich dann automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht eine Partei spätestens drei Monate vor Vertragsende schriftlich kündigt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

zum Download: AGB | Stand 01. Nov. 2021 | FinWave GmbH | zum Download

AGB | FinWave GmbH | Stand 01. Nov. 2021